AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PWG Beteiligungs GmbH

Firmendaten: FN 660871w | UID: ATU82620317

Sitz: 6911 Lochau, Vorarlberg

Firmenbuchgericht: Landesgericht Feldkirch


I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Bedingungen regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PWG Beteiligungs GmbH (nachfolgend „PWG“) und ihren Kunden (natürliche oder juristische Personen). Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Unternehmenswebsite veröffentlichte Fassung.
  2. PWG kontrahiert ausschließlich auf Basis dieser AGB. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn PWG ihnen nach Erhalt nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Abweichungen, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen – gegenüber Unternehmern der schriftlichen – Bestätigung durch PWG.

II. Offerte und Vertragsschluss

  1. Angebote von PWG sind grundsätzlich freibleibend. Verbindliche Zusagen oder Garantien, die von diesen AGB abweichen, erlangen gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung durch PWG Gültigkeit.
  2. Angaben in Katalogen, Werbemitteln oder sonstigen Medien, die nicht direkt von PWG stammen, sind für den Vertragsinhalt nur dann relevant, wenn der Kunde PWG explizit darauf hinweist und PWG die Richtigkeit bestätigt. Ohne diesen Hinweis sind solche Angaben unverbindlich.

III. Preisgestaltung und Anpassungsklausel

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anders vereinbart, als Einzelpreise (keine Pauschalvergütung) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. PWG behält sich das Recht vor, die vereinbarten Entgelte anzupassen, falls sich wesentliche Kostenfaktoren (wie Lohnkosten durch Gesetze/Kollektivverträge oder Materialkosten durch Rohstoffpreise/Wechselkurse) seit Vertragsschluss um mindestens 5 % verändert haben. Die Anpassung erfolgt im Verhältnis zur tatsächlichen Kostenänderung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  3. Leistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, werden nach angemessenem Entgelt zusätzlich verrechnet.

IV. Zahlungsmodalitäten und Verzug

  1. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Ein Skontoabzug ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  2. Bei verschuldetem Zahlungsverzug ist PWG berechtigt, gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern; gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 4 %.
  3. Gerät ein unternehmerischer Kunde mit Zahlungen aus laufenden oder anderen Verträgen in Verzug, darf PWG die eigene Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung einstellen.
  4. Der Kunde trägt im Verzugsfall alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahngebühren, Inkassospesen, Anwaltskosten). Mahnspesen werden mit 2 % pro Mahnung (sofern verhältnismäßig) angesetzt.
  5. Eine Aufrechnung von Forderungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese von PWG anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

V. Bonitätsprüfung

Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläuberschutzverbände (AKV, ÖVC, ISA, KSV 1870) übermittelt werden dürfen.

VI. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Ausführung beginnt erst, wenn der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Der Kunde muss PWG unaufgefordert über die Lage verdeckter Leitungen (Strom, Gas, Wasser), Fluchtwege, statische Besonderheiten und sonstige Gefahrenquellen informieren.
  2. Notwendige Genehmigungen Dritter oder Behörden sind vom Kunden auf eigene Kosten einzuholen.
  3. Die für die Montage und den Probebetrieb erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos bereitzustellen.
  4. Der Auftraggeber muss während der Installation anwesend oder erreichbar sein. Ist dies nicht der Fall, darf PWG notwendige Änderungen nach eigenem Ermessen durchführen.

VII. Durchführung der Leistung

  1. Nachträgliche Änderungswünsche werden nur berücksichtigt, wenn sie technisch zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich sind.
  2. Sachlich gerechtfertigte, geringfügige Abweichungen in der Ausführung gelten gegenüber Unternehmern als vorab genehmigt.
  3. Teillieferungen sind zulässig und können separat in Rechnung gestellt werden.

VIII. Fristen und Termine

  1. Höhere Gewalt, Streik, Witterungsbedingungen oder unvorhersehbare Verzögerungen bei Vorlieferanten verlängern die Leistungsfristen um die Dauer des Hindernisses.
  2. Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die dem Kunden zuzurechnen sind (z. B. fehlende Mitwirkung), werden die Termine entsprechend verschoben. PWG ist berechtigt, für die Lagerung von Materialien 5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat der Verzögerung zu berechnen.
  3. Liefertermine sind für Unternehmer nur dann verbindlich, wenn PWG dies schriftlich garantiert hat.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von PWG.
  2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bedarf der schriftlichen Zustimmung von PWG; die Forderungen des Kunden gegen Dritte gelten diesfalls bereits jetzt als an PWG abgetreten.
  3. Bei Zahlungsverzug ist PWG nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

X. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Für Unternehmer beträgt die Frist jedoch ein Jahr ab Übergabe.
  2. Unternehmer müssen Mängel unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen) schriftlich rügen. Der Beweis, dass ein Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag, obliegt stets dem unternehmerischen Kunden.
  3. PWG sind zur Mängelbehebung mindestens zwei Versuche einzuräumen.

XI. Haftungsschutz

  1. PWG haftet für Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung mit dem Höchstbetrag der Betriebshaftpflichtversicherung von PWG begrenzt. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis.
  3. Die Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage durch Dritte oder natürliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

XII. Referenznutzung

PWG ist berechtigt, Bildmaterial der installierten Anlagen und des Objekts für öffentliche Werbezwecke (insbesondere auf der Website) zu verwenden.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile unberührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist 6911 Lochau.
  3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern wird das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch vereinbart. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand (§ 14 KSchG).